Welche BGH-Urteile prägen die zivilrechtliche Lage bei Online-Casinos?

Updated Juli 2026
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Übersichtsgrafik der zentralen BGH- und BVerwG-Aktenzeichen zu Online-Casinos zwischen 2023 und 2026

Von Tobias Wendler Stand: 22 Juli 2026 Lesezeit: ca. 11 Minuten

Der Bundesgerichtshof hat in den vergangenen drei Jahren mehrere Verfahren zur zivilrechtlichen Rückforderung von Online-Casino-Verlusten verhandelt und teils ausgesetzt, weil die EU-rechtliche Vorfrage zunächst beim EuGH zu klären war. Mit dem EuGH-Urteil C-440/23 vom 16. April 2026 ist die Bahn frei: Die Anschlussjustiz beim BGH läuft wieder, und parallel hat das Bundesverwaltungsgericht im März 2025 die Linie zum IP-Blocking eingegrenzt. Dieser Beitrag stellt die wichtigsten Aktenzeichen in einer logischen Reihenfolge dar, ohne die einzelnen Verfahren miteinander zu vermengen. Er liefert die zivilrechtliche Brücke zwischen dem deutschen Glücksspielrecht und der europäischen Dienstleistungsfreiheit.

Welche zivilrechtliche Grundlage steht hinter den Rückforderungen?

Die zivilrechtliche Rückforderung von Verlusten aus Online-Casino-Spielen stützt sich auf eine klassische Kombination dreier Normen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Im Zentrum steht § 134 BGB, wonach ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig ist. Wenn der Anbieter ohne deutsche Konzession ein Online-Casino-Angebot in Deutschland verfügbar machte, das nach dem damaligen GlüStV 2012 untersagt war, war der Spielvertrag wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 nichtig. Die zweite Säule ist § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, der die Bereicherungsherausgabe regelt: Wer ohne rechtlichen Grund einen Vermögenswert erlangt hat, muss diesen herausgeben.

Die dritte Norm ist § 817 Satz 2 BGB. Sie schließt die Rückforderung aus, wenn der Leistende ebenfalls gegen das gesetzliche Verbot verstoßen hat. Genau hier liegt einer der zentralen Streitpunkte: Verstößt die Spielerin oder der Spieler bei einer Teilnahme am unerlaubten Online-Spiel gegen ein Verbot, das sie persönlich trifft? Die deutsche Rechtsprechung der Instanzgerichte hat diese Frage überwiegend verneint, weil § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 sich primär an die Anbieter richtete. Diese Auslegung bestätigt eine spielerfreundliche Linie, die der BGH im Lichte der EuGH-Klarstellungen jetzt fortzuführen hat. Die Texte der Normen sind im Bundesgesetzblatt-Portal abrufbar.

Was passierte im Verfahren BGH I ZR 53/23?

Das Verfahren I ZR 53/23 war eines der ersten Online-Casino-Rückforderungsverfahren, das beim Bundesgerichtshof zur Revision anstand. Der zugrunde liegende Sachverhalt betraf eine Spielerin, die Verluste an einem nicht in Deutschland lizenzierten Online-Casino zurückforderte. Die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Hamm in seinem Urteil I-21 U 116/21 vom 21. März 2023, hatte der Klägerin im Wesentlichen Recht gegeben und den Vertrag wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 nach § 134 BGB für nichtig erklärt. Die Beklagte ging in die Revision.

Der BGH hat das Verfahren am 10. Januar 2024 ausgesetzt und auf das damals beim EuGH anhängige Verfahren C-440/23 verwiesen. Die Pressemitteilung dazu trägt die Nummer 2024/009 vom 17. Januar 2024 und ist auf der Webseite des Bundesgerichtshofs dokumentiert. Diese Aussetzung war prozessual entscheidend, weil sie die deutsche Anschlussjustiz für mehr als zwei Jahre auf eine EU-rechtliche Vorklärung warten ließ. Nach dem EuGH-Urteil vom 16. April 2026 wurde die Revision wieder aufgegriffen.

Welche Bedeutung hat der Hinweisbeschluss BGH I ZR 88/23?

Das Verfahren I ZR 88/23 ist eigenständig vom Aussetzungsbeschluss zu I ZR 53/23 zu betrachten – es handelt sich um zwei verschiedene Aktenzeichen. Im Verfahren I ZR 88/23 hat der erste Zivilsenat am 22. März 2024 einen Hinweisbeschluss erlassen. Solche Hinweisbeschlüsse geben den Parteien zu erkennen, in welche Richtung der Senat tendiert, ohne formal zu entscheiden. Im vorliegenden Fall machte der Senat deutlich, dass er die zivilrechtliche Rückforderbarkeit bei nichtigen Spielverträgen grundsätzlich für tragfähig hält, sofern die EU-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Horizontale Zeitleiste der zentralen BGH-Verfahren I ZR 53/23, I ZR 88/23 und I ZR 90/23 von 2023 bis 2026

Der Hinweisbeschluss hat zwei praktische Funktionen erfüllt. Erstens hat er den Instanzgerichten eine Richtung gegeben, an der sie sich orientieren konnten, ohne auf das EuGH-Urteil warten zu müssen. Zweitens hat er auf die offenen Fragen aufmerksam gemacht, die der EuGH später in C-440/23 zu klären hatte. Die schriftliche Form des Hinweisbeschlusses ist beim Bundesgerichtshof öffentlich abrufbar und gehört in die Akte jeder vergleichbaren Anlassklage.

Worum geht es im Vorlagebeschluss BGH I ZR 90/23?

Das Verfahren I ZR 90/23 betrifft das Sportwettensegment und nicht das eigentliche Online-Casino. Es ist trotzdem für unseren Kontext relevant, weil es die zweite EuGH-Vorlage des BGH zur Glücksspielregulierung war. Mit Beschluss vom 25. Juli 2024 hat der erste Zivilsenat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH mehrere Fragen zur EU-Konformität der Sportwetten-Konzessionierung im Übergang vom GlüStV 2012 zum GlüStV 2021 zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dieses Verfahren läuft beim EuGH unter dem Aktenzeichen C-530/24.

Wer die strikte Trennung der Aktenzeichen ernst nimmt, sollte sich folgende Reihenfolge merken: I ZR 53/23 – Aussetzung am 10. Januar 2024 wegen C-440/23, Online-Casino. I ZR 88/23 – Hinweisbeschluss am 22. März 2024, Online-Casino. I ZR 90/23 – Vorlagebeschluss am 25. Juli 2024, jetzt EuGH C-530/24, Sportwetten. Die Verwechslung dieser drei Verfahren ist in journalistischen Beiträgen häufig, in juristischen Akten aber unverzeihlich. Beim BGH I ZR 90/23 sind die Konsequenzen für das Online-Casino-Recht eher mittelbar, weil die EuGH-Antwort primär die Sportwetten-Konzessionierung betreffen wird. Die EU-rechtliche Einordnung dieser Verfahren erläutern wir im Beitrag zur EU-Dienstleistungsfreiheit beim Online-Glücksspiel.

Wie wirken § 134 BGB, § 812 BGB und § 817 Satz 2 BGB zusammen?

Die Argumentation in einer Rückforderungsklage folgt in der Regel einem bestimmten Aufbau, der nur auf den ersten Blick einfach wirkt. Im ersten Schritt wird der Spielvertrag zwischen Spielender und Anbieterin auf seine Wirksamkeit untersucht. War das Angebot in Deutschland nicht konzessioniert und damit nach § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verboten, ist der Vertrag gemäß § 134 BGB nichtig. Im zweiten Schritt wird gefragt, welche Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht worden sind. Die Einzahlung der Spielerin oder des Spielers war eine solche Leistung; sie ist nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich zurückzugewähren.

Schaubild des Zusammenspiels der Paragraphen 134, 812 und 817 BGB in der Rueckforderungskette

Im dritten Schritt prüft das Gericht den Einwand aus § 817 Satz 2 BGB. Diese Vorschrift schließt die Rückforderung aus, wenn der Leistende ebenfalls gegen das gesetzliche Verbot verstoßen hat. Die deutsche Rechtsprechung der Instanzgerichte hat hier die Linie verfolgt, dass das Verbot der nicht-konzessionierten Online-Casino-Veranstaltung sich primär an die Veranstalter richtete und nicht an die Spielenden. Bestätigt hat diese Linie etwa das Landgericht Paderborn in seinem Urteil 4 O 323/20 vom 8. Juli 2021 und im Anschluss das OLG Hamm. Damit wird der Einwand aus § 817 Satz 2 BGB im Online-Casino-Kontext regelmäßig verworfen, und die Rückforderung ist im Grundsatz erfolgreich.

Welche Vorinstanzen haben den Weg zum BGH vorgezeichnet?

Die Vorinstanzen sind in der zivilrechtlichen Rückforderungsdebatte wichtiger, als sich oberflächliche Berichterstattung zu erkennen gibt. Das Landgericht Paderborn hat mit seinem Urteil 4 O 323/20 vom 8. Juli 2021 einer Klage gegen einen nicht in Deutschland konzessionierten Anbieter stattgegeben und damit eine Linie eröffnet, der zahlreiche andere Landgerichte gefolgt sind. Die Berufung gegen dieses Urteil führte zum Oberlandesgericht Hamm, das mit Urteil I-21 U 116/21 vom 21. März 2023 die erstinstanzliche Entscheidung bestätigte und dem Vertrag die Wirksamkeit nach § 134 BGB abnahm.

Diese OLG-Entscheidung war der Auslöser für die Revision, die beim BGH unter I ZR 53/23 anhängig wurde und dann auf den EuGH wartete. Parallel haben andere Oberlandesgerichte vergleichbare Linien vertreten; eine vollständige Synopse aller OLG-Entscheidungen würde diesen Beitrag sprengen, doch zeigt das Muster, dass die Spielerseite bei der Rückforderung ihrer Verluste vor den deutschen Zivilgerichten in der Regel erfolgreich ist, wenn der Anbieter ohne deutsche Konzession agierte und der Spielvertrag damit nichtig war. Die steuerlichen Folgen einer erfolgreichen Rückforderung sollten in einer eigenen Betrachtung erörtert werden, denn auch eine Rückforderung ist nicht ohne fiskalische Konsequenz – siehe dazu unseren Beitrag zu steuerlichen Folgen für Spieler.

Schaubild der Gerichtsinstanzen-Hierarchie vom Landgericht über das Oberlandesgericht zum Bundesgerichtshof

Was hat das Bundesverwaltungsgericht zum IP-Blocking entschieden?

Neben der zivilrechtlichen Schiene gibt es die verwaltungsrechtliche Schiene, die das Verhalten der Aufsichtsbehörde GGL gegenüber Anbietern und Internet-Diensteanbietern betrifft. Hier hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil 8 C 3.24 vom 19. März 2025 eine wichtige Klarstellung getroffen. Es ging um die Frage, ob die GGL einem Internet-Provider rechtmäßig anordnen darf, den Zugang zu einer nicht-konzessionierten Online-Casino-Webseite per IP-Sperre zu blockieren. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Anordnung in der konkreten Konstellation für rechtswidrig erklärt und damit die Reichweite des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 eingeschränkt.

Symbolische Darstellung der vom Bundesverwaltungsgericht gezogenen Grenze beim IP-Blocking durch die Aufsichtsbehörde

Die Konsequenz für die Praxis ist erheblich. Die GGL kann seit März 2025 nicht mehr ohne weiteres alle Internet-Provider per Verfügung dazu zwingen, einzelne Glücksspielseiten zu sperren. Die Behörde muss erstens die Verhältnismäßigkeit der konkreten Maßnahme darlegen und zweitens prüfen, ob andere Werkzeuge – etwa Payment-Blocking, Werbeanordnungen oder direkte Untersagungen gegenüber dem Anbieter – vorrangig zu wählen sind. Diese Linie hat in der Folgezeit zu einer Verlagerung der Aufsichtspraxis weg vom flächendeckenden IP-Blocking hin zu zielgerichteten Untersagungsverfahren geführt. Das Urteil ist im Volltext auf der Webseite des Bundesverwaltungsgerichts abrufbar.

Wie ordnet sich das OVG Koblenz zum Streamer-Verfahren ein?

Eine eigene Linie hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz mit seinem Beschluss 6 A 10998/23 vom 22. April 2024 entwickelt. Hier ging es um die GGL-Untersagungsverfügung gegen die Bewerbung nicht-konzessionierter Online-Casinos durch reichweitenstarke Streamer auf einer großen Streaming-Plattform. Das OVG Koblenz hat klargestellt, dass die GGL berechtigt ist, gegen solche Werbeformen vorzugehen, selbst wenn die werbende Person selbst kein Anbieter ist, sondern als Influencer agiert. Diese Linie hat den Boden für die spätere Strafverfügung gegen den Streamer Ron Bielecki in Höhe von circa 480.000 Euro im Jahr 2024 mit bereitet, die nicht vom OVG selbst, sondern von der Strafverfolgungsbehörde erlassen wurde.

Wer das Verfahren in den Kontext der Aufsichtsstruktur einordnen möchte, findet die Vollzugsbilanz der GGL und die Struktur der Gemeinsamen Glücksspielbehörde im Beitrag zur GGL-Aufsichtsstruktur. Wichtig ist hier die Trennung der Spuren: Das OVG Koblenz hat einen Werbungs-Untersagungsfall entschieden; die Bielecki-Strafverfügung ist ein separater strafrechtlicher Vorgang. Beides hat in der öffentlichen Wahrnehmung 2024 erheblich an Aufmerksamkeit gewonnen, weil es das Gefälle zwischen werbenden Influencern und der Aufsicht sichtbar gemacht hat.

Welche strafrechtliche Komponente steckt in § 285 StGB?

Neben der zivil- und verwaltungsrechtlichen Schiene gibt es noch die strafrechtliche Schiene, die in der Diskussion um Online-Casinos meist unter dem Radar bleibt. § 285 StGB stellt die Beteiligung an einem unerlaubten Glücksspiel als Vorsatzdelikt unter Strafe. Die Strafdrohung lautet auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten. Wichtig ist, dass es sich um ein Vorsatzdelikt handelt – es muss also nachgewiesen werden, dass die teilnehmende Person Kenntnis hatte oder zumindest billigend in Kauf nahm, dass das Spiel ohne deutsche Erlaubnis veranstaltet wurde. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre nach § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB.

Schematische Darstellung des Tatbestands und der Verjaehrungsfrist nach Paragraph 285 StGB

Praktisch werden Strafverfahren nach § 285 StGB gegen einzelne Spielende sehr selten geführt. Die Staatsanwaltschaften konzentrieren sich auf die Anbieterseite, das Bewerbungsverhalten und die Vermögensströme. Bekannt geworden sind Lottohelden-Vorladungen, bei denen Strafverfolgungsbehörden Spielende als Zeugen oder Beschuldigte zu Sachverhalten rund um nicht-konzessionierte Anbieter geladen haben; diese Verfahren werden in der Regel nach § 153 StPO eingestellt, weil die Schuld als gering eingeschätzt wird oder weil das öffentliche Verfolgungsinteresse fehlt. Der Normtext ist im Bundesgesetzblatt-Portal verfügbar.

Was passiert mit der IP-Blocking-Reform im Mai 2026?

Im Anschluss an das BVerwG-Urteil 8 C 3.24 vom März 2025 ist die Aufsichtspraxis in Bewegung gekommen. Die Bundesländer und der Bund haben im Mai 2026 erste Eckpunkte für einen Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrag vorgelegt, der unter anderem die rechtlichen Grundlagen für ein moderates, gestuftes IP-Blocking schaffen soll. Der Stand der Beratungen ist Ende Mai 2026 noch nicht abgeschlossen, doch deutet sich an, dass das Werkzeug des IP-Blockings nicht abgeschafft, sondern an die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Voraussetzungen angepasst wird.

Parallel arbeiten die Bundesländer an einer Evaluierung des bestehenden Glücksspielstaatsvertrags, die nach § 32 GlüStV 2021 bis zum 31. Dezember 2026 vorzulegen ist. In diese Evaluierung fließen die Erfahrungen mit dem Einzahlungslimit, mit dem OASIS-Sperrsystem und mit der GGL-Aufsicht ein. Die Reform-Diskussion wird sich daher in der zweiten Jahreshälfte 2026 verdichten. Die zentralen Reformbausteine im GlüStV 2021 erklären wir im Beitrag zum Glücksspielstaatsvertrag 2021. Den kompakten Einstieg in das gesamte Themengebiet bekommen Sie auch über die Startseite.

Symbolische Darstellung der Eckpunkte fuer ein gestuftes IP-Blocking im Reformprozess Mai 2026

Was bedeutet die Rechtslage für Betroffene praktisch?

Für Spielende, die in der Vergangenheit Verluste an einem nicht-konzessionierten Online-Casino erlitten haben, ist die Lage nach dem EuGH-Urteil C-440/23 vom 16. April 2026 deutlich klarer. Wer in dem maßgeblichen Zeitraum vor dem 1. Juli 2021 Einzahlungen an einen ohne deutsche Konzession agierenden Anbieter geleistet hat, kann diese Verluste auf zivilrechtlicher Basis zurückfordern, sofern der Anspruch noch nicht verjährt ist. Die Verjährung folgt der allgemeinen Regelung der drei Jahre nach § 195 BGB, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die Spielerin oder der Spieler Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte haben müssen.

Für den Zeitraum nach dem 1. Juli 2021 ist die Lage komplexer, weil sich die regulatorische Lage durch den GlüStV 2021 und die Einführung der bundesweiten Lizenzen geändert hat. Hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Anbieter zum maßgeblichen Zeitpunkt der Spielteilnahme über eine deutsche Lizenz verfügte oder nicht. Diese Prüfung gehört in die Hand spezialisierter Anwältinnen und Anwälte; eine pauschale Aussage dazu lässt sich nicht treffen.

Wo Sie sich vertiefend einlesen können

Die Originalquellen sind die Pressemitteilungen und Volltexte auf den Webseiten des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts. Für die zivilrechtliche Argumentation lohnt der Blick in die Kommentarliteratur zum BGB; die maßgeblichen Paragraphen sind § 134, § 812 Abs. 1 Satz 1 und § 817 Satz 2 BGB. Wer die EU-rechtliche Vorklärung in C-440/23 vertiefen möchte, findet das Urteil und die Schlussanträge im Curia-Portal des EuGH. Diese Quellen sind allesamt öffentlich zugänglich und ersetzen jede sekundäre Berichterstattung.

Eine Warnung zum Schluss: Die hier dargestellte Rechtslage betrifft die zivilrechtliche Rückforderung von Verlusten und die verwaltungsrechtliche Aufsicht. Sie ist nicht zu verwechseln mit einer Empfehlung, das geltende deutsche Recht zu umgehen oder an unerlaubten Glücksspielen teilzunehmen. Wer aktuell mit einer Spielproblematik konfrontiert ist, sollte zuerst das Hilfetelefon des BIÖG kontaktieren und nicht primär die Frage der Rückforderung verfolgen. Mehr zu den Hilfsangeboten finden Sie unter Spielerschutz und Selbstausschluss nicht, da dieser Beitrag den juristischen Pfad verfolgt; das Hilfsthema lassen wir bewusst getrennt.

Wenn das Spiel zur Last wird, gibt es Hilfe

Die Bundesstelle für Information und Öffentlichkeitsarbeit zur Glücksspielsucht, früher BZgA, hat ihre Hotline 0800 1372700 unverändert beibehalten. Sie ist anonym, kostenfrei und rund um die Uhr erreichbar. Wer akut in einer Krise ist, erreicht die Telefonseelsorge unter 0800 1110111 und 0800 1110222. Selbstchecks und Beratungsangebote finden Sie über das Portal check-dein-spiel.de. Eine Spielersperre können Sie über das OASIS-System einrichten, der Antrag läuft seit dem 6. November 2024 online über BundID. Die rechtliche Einordnung dieses Beitrags ist keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Über den Autor

Tobias Wendler beschäftigt sich seit über zwölf Jahren mit dem deutschen Glücksspielrecht, dem europäischen Regulierungsrahmen und mit den Werkzeugen des Spielerschutzes. Vor seiner redaktionellen Tätigkeit hat er als Compliance-Mitarbeiter in einem grenzüberschreitend tätigen Zahlungsdienstleister Erfahrungen mit den Schnittstellen zwischen Glücksspielanbietern, Aufsichtsbehörden und Bankenaufsicht gesammelt. Seine Beiträge folgen einer dokumentierten Methodik der Primärquellen-Verifizierung. Mehr zum Autor und zur Redaktion.

Dieser Beitrag ist redaktioneller Natur und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die zitierten Aktenzeichen und Pressemitteilungen sind über die offiziellen Webseiten der Gerichte verlinkt. Stand der Recherche: 22 Juli 2026.